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AGB und Mietbedingungen Jan Charter
Servicepauschale
Wir erheben eine Servicepauschale in Höhe von 200 Euro je Buchung. Diese Servicepauschale ist nicht abwählbar.
Kilometerpauschale
200 km am Tag sind inklusive danach jeder weitere Kilometer 0,30 Cent. Bei einer Buchung von 14 Tagen sind die Kilometer inklusive keine Beschränkung.
Usere Flotte wird Notfall GPS Überwacht
bei Verdacht auf Diebstahl oder vertragswidriger Verwendung dürfen Mietwagen GPS geortet werden .
Das hat das AG München am 15. April 2014 entschieden (Az: 182 C 21134/13).
3. Zustand des Fahrzeugs:
1) Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine
Fahrzeugmängel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im
Übergabeprotokoll fest, das Bestandteil des Mietvertrags ist.
2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat er dem Vermieter die durch die Reinigung/
Reparatur entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.
Alle Fahrzeuge sind Nichtraucher Fahrzeuge bei Verstoß erstehen kosten der Reinigung .300Euro + evtl .Schäden .
Der Besuch auf Festivals ist mit der gesamten Flotte verboten bei Verstoß entsteht eine Strafzahlungen in hohe von der gesamten Kautionsumme .
3) Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
4. Versicherungs-/ Geltungsbereich
1)Der Versicherungsschutz gilt weltweit
R+V Allgemeine Versicherung AG
Taunusstraße 1
65193 Wiesbaden
5.Gegenstand der Versicherung
Teilkassko/Vollkasko Versicherung bei der obengenanten Versicherung mit der Selbstbeteiligung in Höhe von Teilkasko 1000Euro und Vollkasko 1000€
Versichert ist das oben genannte Fahrzeug und einbezogene Personen (der Mieter, der berechtigte Fahrer und die Personen ,denen der Mieter das Fahrzeug überlässt.)
Nicht versichert werden Motorräder, Motorroller und Mopeds.
2) Gestattet ist nur die übliche Verwendung als Reise-Wohnmobil. Darüber hinausgehende Handlungen und illegale Tätigkeiten sind verboten.
3) Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, kein Fahrverbot besteht und die Fahrerlaubnis
nicht vorläufig entzogen ist.
4) Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.
5) Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer.
Insbesondere hat er darauf zu achten, dass: (a) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern, (b) einer
Gefahr durch absichtlicher Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem er das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt, (c) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der
Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten (z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte, (d) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des
Herstellers entsprechen.
6) Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.
7) Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Schadenbeseitigung, Nachtanken, Reinigung, Ersatzbeschaffung von Teilen, Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter
verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung
40 € vereinbart.
8) Der Mieter ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden.
5. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
1) Die Kosten für Kraftstoff sowie notwendige Hilfs- und Betriebsstoffe während des Mietverhältnisses sind vom Mieter zu tragen. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der
Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietdauer vollgetankt zurückzugeben; andernfalls kann der Vermieter eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangen. Die Kosten für Kraftstoff hat der Mieter auf
Nachweis zu vergüten
2) Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges bis zu einer Höhe von 100,00 Euro kann der Mieter im Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter selbst
vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt vornehmen lassen. Kosten werden dem Mieter nur gegen Vorlage des Belegs erstattet. Das beschädigte/getauschte Teil ist dem Vermieter am Ende der Mietzeit zu
übergeben. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht berücksichtigt.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden; technische Defekte
1) Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die der Mieter nicht durch Ausübung
der Sorgfaltspflichten verhindern hätte können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger
Wirkung fristlos zu kündigen.
2) Für den Fall dass eine oben genannte Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vorliegt, kann der Mieter eine Minderung um 1/24 des Tagesmietpreises pro angefangener Stunde verlangen, solange die
Beeinträchtigung besteht. Bei einer fristlosen Kündigung im oben genannten Fall verzichtet der Mieter auf weitergehende Ansprüche, außer die Beeinträchtigung entstand aufgrund von grob fahrlässigem
oder vorsätzlichen Verhalten durch den Vermieter. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleiben unberührt.
3) Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte am Fahrzeug unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden
Folgeschaden zu ersetzen.
4) Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet der Mieter in gesetzlichem Umfang. In dem Fall gelten Absatz (1) und (2) nicht.
7. Verkehrsunfälle
1) Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt.
2) Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalles (bei ihrer Mietzeit) die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger
Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises. (bei nicht schuld des Mieters erfolgt eine Klärung mit der gegnerischen Versicherung )
3) Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Der Mieter
hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zu setzen und ihm einen umfassenden Unfallbericht einschließlich Unfallskizze zukommen zu lassen. Sollten an dem Unfall dritte Personen
beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei
Bedarf vorlegen.
4) Der Vermieter hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei Versicherungsfällen von der betreffenden Fahrzeugversicherung zu verlangen. Ausgenommen sind Regulierungen, deren Erfüllung
unwirtschaftlich oder ohne Erfolgsaussichten ist.
8. Haftung des Vermieters:
1) Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr.
2) Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur (a) für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters doch auf den Ersatz
des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3) Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter vorsätzlich handelt oder eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen
hat.
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